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Allgemeine Geschäftsbedingungen

LaHa GmbH  ·  Stand: Mai 2025  ·  Gültig für alle Werk- und Dienstleistungsverträge

§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") der LaHa GmbH, L14 16-17, 68161 Mannheim (nachfolgend „LaHa" oder „Auftragnehmer"), gelten für alle Werk- und Dienstleistungsverträge, die LaHa mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber") schließt.

Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt LaHa nicht an, es sei denn, LaHa hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Die AGB gelten auch dann, wenn LaHa in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.

Diese AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

 

§ 2 Vertragsschluss & Angebote
Angebote von LaHa sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bindefrist eines schriftlichen Angebots beträgt, soweit darin nicht anders angegeben, 30 Kalendertage ab Angebotsdatum.

Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung von LaHa oder durch tatsächliche Aufnahme der Leistungserbringung. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch LaHa.

Kostenvoranschläge und Planungsleistungen, die LaHa vor Vertragsschluss erbringt, sind nur dann vergütungspflichtig, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde.

 

Schriftform: Als Schriftform gilt im Rahmen dieser AGB auch die Übermittlung per E-Mail, sofern nichts anderes vereinbart ist.


§ 3 Leistungsumfang
Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. dem unterzeichneten Werkvertrag sowie den darin in Bezug genommenen Angeboten und Leistungsbeschreibungen. LaHa erbringt insbesondere folgende Leistungen:

· Bodenbeschichtungen (Epoxidharz, Polyurethan und Spezialbeläge)
· Beton-Instandsetzung gemäß DIN EN 1504
· Betonsanierung und Betonschutz


Leistungsänderungen oder -erweiterungen (Nachträge) bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. LaHa ist berechtigt, Teilleistungen an qualifizierte Subunternehmer zu vergeben; die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber verbleibt bei LaHa.

Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten in Angeboten sind Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Handelsübliche Toleranzen bleiben vorbehalten.

§ 4 Aufmaß & Mengenermittlung
Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt, sofern nicht pauschal vereinbart, auf Basis der tatsächlich ausgeführten Flächen und Mengen, gemessen in Quadratmetern (m²) bzw. der vertraglich vereinbarten Einheit.

· Gemeinsames Aufmaß
Das Aufmaß wird nach Abschluss der Leistungen durch den Baustellenverantwortlichen von LaHa vor Ort aufgenommen. Der Auftraggeber oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter ist berechtigt und aufgefordert, beim Aufmaß anwesend zu sein. LaHa informiert den Auftraggeber rechtzeitig über den Aufmaßtermin.

· Anerkanntes Aufmaß
Das Aufmaß wird vom Baustellenverantwortlichen und vom Auftraggeber bzw. dessen Vertreter schriftlich bestätigt und gilt mit beiderseitiger Unterzeichnung als verbindlich vereinbart.

Erscheint der Auftraggeber zum vereinbarten Aufmaßtermin trotz rechtzeitiger Ankündigung nicht und benennt auch keinen bevollmächtigten Vertreter, ist LaHa berechtigt, das Aufmaß einseitig aufzunehmen. Das so erstellte Aufmaß gilt als anerkannt, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Übermittlung schriftlich begründete Einwände erhebt.

· Messverfahren
Die Flächenermittlung erfolgt nach dem Lichtmaß (Rohbaumaß). Nicht beschichtete oder nicht behandelte Flächen (z. B. Stützen, Einbauten, Aussparungen ab 0,5 m²) werden in Abzug gebracht. Kleinere Aussparungen unter 0,5 m² bleiben unberücksichtigt. Abweichende Messverfahren können schriftlich vereinbart werden.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat LaHa rechtzeitig alle für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass die Ausführungsstelle zugänglich und in einem geeigneten Zustand ist.

Insbesondere hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass:

· der Untergrund den vereinbarten Anforderungen entspricht und fachgerecht vorbereitet ist, sofern die Untergrundvorbereitung nicht Teil des Auftrags ist;
· notwendige Genehmigungen, behördliche Zulassungen und Nachbarschaftszustimmungen vorliegen;
· Strom- und Wasseranschlüsse in ausreichender Menge und Güte kostenfrei zur Verfügung stehen;
· die Ausführungsfläche für die Dauer der Arbeiten von anderen Gewerken und Dritten freigehalten wird.


Verzögerungen, die auf mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten von LaHa. Mehrkosten, die durch solche Verzögerungen entstehen, trägt der Auftraggeber.

§ 6 Beigestellte Materialien
Stellt der Auftraggeber für die Ausführung der Leistungen eigene Materialien, Stoffe oder Bauteile (nachfolgend „beigestellte Materialien") zur Verfügung, ist er für deren Eignung, Qualität und normgerechte Beschaffenheit verantwortlich.

LaHa ist berechtigt, beigestellte Materialien vor Verarbeitungsbeginn auf offensichtliche Mängel zu prüfen und deren Verwendung bei begründeten Bedenken schriftlich zu verweigern. Werden beigestellte Materialien auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers trotz schriftlich geäußerter Bedenken von LaHa verarbeitet, haftet LaHa nicht für Mängel des Werkes, die auf die Beschaffenheit dieser Materialien zurückzuführen sind.

Beigestellte Materialien sind vom Auftraggeber rechtzeitig, vollständig und in einwandfreiem Zustand am Ausführungsort bereitzustellen. Verzögerungen, die aus einer nicht rechtzeitigen oder mangelhaften Bereitstellung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Mehrkosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

§ 7 Vergütung & Zahlung


· Vergütung
Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweils gültigen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Höhe.

· Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Projekten mit einem Auftragsvolumen von mehr als 5.000,– EUR netto ist LaHa berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 30 % des Auftragswertes vor Leistungsbeginn zu verlangen.

· Verzug
Bei Zahlungsverzug ist LaHa berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB sowie eine Verzugspauschale von 40,– EUR pro ausstehender Rechnung gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu berechnen. Das Recht, einen darüber hinausgehenden Schaden nachzuweisen, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

· Aufrechnung & Zurückbehaltung
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von LaHa anerkannt wurde. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Preisanpassung
Die im Angebot genannten Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung geltenden Einkaufspreisen für Materialien, Energiekosten und Lohnkosten.

Bei Verträgen mit einer Ausführungsdauer von mehr als 3 Monaten oder bei erheblichen, von LaHa nicht zu vertretenden Kostensteigerungen – insbesondere bei Materialpreiserhöhungen von mehr als 10 % gegenüber dem Angebotsstand – ist LaHa berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen. LaHa wird den Auftraggeber über die Preisanpassung und deren Begründung schriftlich informieren.

Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, den noch nicht begonnenen Teil des Vertrages innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Mitteilung schriftlich zu kündigen. Die bereits erbrachten Leistungen sind in jedem Fall zum angepassten Preis zu vergüten.

Beispiel: Steigt der Einkaufspreis für Epoxidharz zwischen Angebotsdatum und Ausführungsbeginn um mehr als 10 %, kann LaHa den anteiligen Materialpreis entsprechend anpassen und dies durch Lieferantenbelege nachweisen.


§ 9 Bauhandwerkersicherung
LaHa ist als Unternehmen, das Bauleistungen erbringt, gemäß § 650f BGB berechtigt, vom Auftraggeber eine Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht bezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen zu verlangen. Die Sicherheit beträgt 10 % des vereinbarten Vergütungsanspruchs.

Die Sicherheit kann geleistet werden durch:

· Hinterlegung des entsprechenden Betrages bei einem deutschen Geldinstitut auf einem Sperrkonto (Und-Konto) auf den Namen beider Parteien, oder
· Übergabe einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines im Inland zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers.


Erbringt der Auftraggeber die geforderte Sicherheit nicht innerhalb einer von LaHa gesetzten angemessenen Frist von mindestens 10 Werktagen, ist LaHa berechtigt, die Arbeiten einzustellen und nach weiterer Nachfristsetzung den Vertrag zu kündigen. Die bis zur Einstellung erbrachten Leistungen sind in jedem Fall zu vergüten.

Das Recht auf Sicherheitsleistung entfällt, wenn der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

§ 10 Ausführungsfristen & Termine
Ausführungsfristen und Fertigstellungstermine sind, sofern nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich (Fixtermin) vereinbart, unverbindliche Richtwerte. LaHa ist stets bemüht, vereinbarte Termine einzuhalten und schließt Projekte in den meisten Fällen vor dem Fertigstellungstermin ab.

Höhere Gewalt, Streik, behördliche Anordnungen, Materialengpässe, unvorhersehbare Witterungsverhältnisse oder sonstige von LaHa nicht zu vertretende Umstände berechtigen LaHa zur angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist. LaHa wird den Auftraggeber über solche Umstände unverzüglich informieren.

Kommt LaHa mit einer verbindlich vereinbarten Leistung in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzen einer angemessenen schriftlichen Nachfrist vom betroffenen Teil des Vertrages zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 13 (Haftung).

§ 11 Abnahme
Nach Fertigstellung der Leistungen hat der Auftraggeber diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen, abzunehmen. Die Abnahme erfolgt gemeinsam durch Auftraggeber und LaHa an der Ausführungsstelle. Über die Abnahme wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt.

Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne Angabe wesentlicher Mängel, gilt die Leistung nach Ablauf der Abnahmefrist als abgenommen. Mit der Abnahme gehen Nutzen und Gefahr auf den Auftraggeber über, die Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen und der Vergütungsanspruch von LaHa wird fällig.

Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Erkannte Mängel sind im Abnahmeprotokoll zu vermerken; hinsichtlich dieser Mängel werden die Gewährleistungsrechte ausdrücklich vorbehalten.

§ 12 Mängelrechte & Gewährleistung


Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre ab Abnahme für Werkleistungen gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Arbeiten an Bauwerken). Für sonstige Leistungen beträgt die Frist 2 Jahre ab Abnahme.

Mangelrüge & Nacherfüllung
Mängel sind LaHa unverzüglich schriftlich anzuzeigen. LaHa hat das Recht zur Nacherfüllung. LaHa kann nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine neue Leistung erbringen (Neuherstellung). Schlägt die Nacherfüllung trotz zweier Versuche fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Ausschluss der Gewährleistung
Die Gewährleistung entfällt, wenn Mängel auf unsachgemäße Nutzung, mangelhafte Untergrundvorbereitung durch den Auftraggeber (sofern nicht Leistungsbestandteil), ungeeignete chemische oder mechanische Einwirkungen, natürlichen Verschleiß oder Eingriffe Dritter zurückzuführen sind. Gleiches gilt für Mängel, die auf beigestellte Materialien des Auftraggebers zurückzuführen sind (vgl. § 6).

§ 13 Haftung
LaHa haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen und bei arglistigem Verschweigen von Mängeln.

Für leicht fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet LaHa der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

Soweit die Haftung von LaHa ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von LaHa.

§ 14 Kündigung
Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Werkvertrag jederzeit zu kündigen. In diesem Fall hat LaHa Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. LaHa kann pauschal 5 % der auf den noch nicht erbrachten Leistungsteil entfallenden Vergütung als ersparte Aufwendungen ansetzen, sofern der Auftraggeber keine abweichenden Ersparnisse nachweist.

Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für LaHa liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung in Verzug gerät, seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 5 trotz Aufforderung nicht nachkommt oder die Stellung der Sicherheit gemäß § 9 verweigert.

Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 15 Datenschutz
LaHa verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Vertragserfüllung und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung unter laha-mannheim.com/datenschutz.

§ 16 Schlussbestimmungen


Anwendbares Recht & Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Mannheim. LaHa ist darüber hinaus berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Schriftform & Salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des auf ihrer Grundlage geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Kontakt
LaHa GmbH  ·  L14 16-17, 68161 Mannheim
Telefon: 0621 – 86254462  ·  E-Mail: support@laha-mannheim.com

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